Die Berufung des Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen, als dass eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine Verwarnung sowie Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die mit Urteil vom 15. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochene Geldstrafe entfällt und die Zivilklagen teilweise auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die Tagessatzhöhe ist sodann an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und die Verbindungsbusse geringfügig zu reduzieren. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen.