Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und C.H. belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 5'500.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO), da die zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur ihn betroffen haben.