Demgegenüber hat es die Versicherung E. unterlassen, die Spesen von Fr. 851.00 sowie die «Schadenanlage» von Fr. 500.00 hinreichend zu substantiieren, womit fraglich ist, ob diese aufgrund des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs entstanden sind, oder ob diese der bei Meldung eines Versicherungsfalls immer erfolgenden Vorgehensweise entsprechen. Die Zivilforderung wird im Umfang von Fr. 1’351.00 - 34 - dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.