Schaden, ist die Fahrzeugexpertise doch nicht die Folge der Straftat, sondern der bei Meldung eines Versicherungsfalls erfolgenden Vorgehensweise. Die Versicherung A. hat es unterlassen auszuführen, inwiefern diese Expertise die direkte Folge der Straftat war und ist ihrer Substanzierungsobliegenheit damit nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Zivilforderung wird dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.