Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten und von C.H. beim versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen werden (Anklageziffer 1.3), liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Versicherung A. hat dargelegt, dass die Abklärungen der Fahrzeugexpertise 5 Stunden à Fr. 150.00 in Anspruch genommen hätten, was dem geforderten Betrag von Fr. 750.00 entspricht (UA act. 726). Vorliegend durchaus fraglich ist jedoch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Handlung und geltend gemachtem - 33 -