Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies wurde einzig mit dem beantragten Freispruch von Schuld und Strafe begründet. Für den Fall eines Schulspruchs wurden zu den Zivilforderungen keine Ausführungen gemacht (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S.12). 8.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).