7.13. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit C.H. und D. zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 750.00 an die «Schadenservice A.» sowie von Fr. 3'591.00 an die «Versicherung E.» verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 7). Der ehemalige Mitbeschuldigte, D., ist rechtskräftig zur solidarischen Bezahlung derselben Beträge verurteilt worden (Ziff. 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils ST.2020.69 vom 18. Dezember 2020).