Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf die gesetzliche Obergrenze von drei Monate festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.12. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen.