Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine - 31 - Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 sachgerecht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).