Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 7.10. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Den aufgrund der hohen kriminellen Energie, des in seiner Summe nicht zu bagatellisierenden Deliktsbetrags und der fehlenden Einsicht und Reue verbleibenden, nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).