In seinem Gesuch um unentgeltliche Vertretung hatte er angegeben, dass die Familie von den «Mutterschaftsbeiträgen» der Ehefrau in Höhe von Fr. 5'300.00 lebe (Beilage Gesuch vom 1. März 2022, vgl. Akten Obergericht act. 112), anlässlich der Berufungsverhandlung gaben sowohl der Beschuldigte als auch C.H. demgegenüber an, diese Mutterschaftsbeiträge würden monatlich Fr. 6'500.00 betragen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er aufgrund eines Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig sei und das Sozialamt für ihn einen IV-Antrag gestellt habe. Jedoch habe er momentan kein Einkommen.