persönlichen und finanziellen Verhältnissen einreichen. Immerhin steht fest, dass er zusammen mit der Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern (Jahrgänge 2012, 2014, 2017 und 2021) lebt. In seinem Gesuch um unentgeltliche Vertretung hatte er angegeben, dass die Familie von den «Mutterschaftsbeiträgen» der Ehefrau in Höhe von Fr. 5'300.00 lebe (Beilage Gesuch vom 1. März 2022, vgl. Akten Obergericht act. 112), anlässlich der Berufungsverhandlung gaben sowohl der Beschuldigte als auch C.H. demgegenüber an, diese Mutterschaftsbeiträge würden monatlich Fr. 6'500.00 betragen.