Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Die Probezeit von 2 Jahren gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 ist am 15. Dezember 2017 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB war deshalb bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (18. Dezember 2020) verstrichen.