Die Verfahrensverzögerung erweist sich als erhebliche Zeitlücke, sodass sich eine Strafreduktion von 15 % bzw. gerundet 60 Tagessätze auf 300 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 7.8. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 begangen. Die Vorinstanz hat auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen verzichtet. Stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.