Nach genehmigter Fristerstreckung bezüglich allfälliger Beweisergänzungsanträge (UA act. 703) liess der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. August 2017 mitteilen, dass er in keinem Mandatsverhältnis mehr zum Beschuldigten stünde (UA act. 705.1). Mit Schreiben vom 4. August 2017 zeigte das Anwaltsbüro Landmann die Vertretung des Beschuldigten an und ersuchte um Akteneinsicht (UA act.