Die letzte Befragung des Beschuldigten hatte bereits am 23. April 2017 stattgefunden (vgl. UA act. 965 ff.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist (10 Tage) abgeschlossen werde, und es wurde die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt (UA act. 700 f.). Nach genehmigter Fristerstreckung bezüglich allfälliger Beweisergänzungsanträge (UA act.