Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Verfahrensstillstand von knapp drei Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Gegen den Beschuldigten wurde vorliegend am 15. August 2016 die Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet (UA act. 63). Die letzte Einvernahme von C.H. fand am 25. April 2017 statt (vgl. UA act. 973 ff.). Gleichentags wurde auch D. ein letztes Mal delegiert einvernommen (vgl. UA act. 955 ff.). Die letzte Befragung des Beschuldigten hatte bereits am 23. April 2017 stattgefunden (vgl. UA act.