Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 35- jährige Beschuldigte ist verheiratet, hat vier Kinder und die Familie lebt in einem Haushalt, womit seine familiäre Situation grundsätzlich als stabil zu betrachten ist. Er ist aktuell nicht berufstätig, sondern die Familie lebt von den «Mutterschaftsbeiträgen» seiner Ehefrau, C.H., des Kantons Zug für - 28 -