Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat den Sachverhalt vorerst geleugnet und sodann von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und war damit nicht geständig. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.