Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Wohlverhalten seit der Tat, nämlich seit dem 18. Januar 2017, stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).