Geldstrafe von 360 Tagessätzen bleibt. 7.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt über einen Strafregistereintrag wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da er, auch wenn diese nicht direkt einschlägig ist, offensichtlich nicht genügende Lehren aus seiner Vorstrafe gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.