7.5. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten (versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung A., mehrfacher, teilweise versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung E., grobe Verkehrsregelverletzungen), die bei isolierter Betrachtung je mit einer Geldstrafe zu ahnden gewesen wären, angemessen zu erhöhen. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich, da damit die zulässige Obergrenze von 360 Tagessätzen überschritten würde (siehe Art. 34 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe kommt in dieser Konstellation nicht infrage (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58), weshalb es bei einer