Er und seine Ehegattin, C.H., verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, gab C.H. zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbseinkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944). Je leichter es aber gewesen wäre, von der Versicherung I. keine ungerechtfertigte Zahlung zu erwirken, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).