Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Er und seine Ehegattin, C.H., verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, gab C.H. zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbseinkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944).