Die Vorinstanz hat für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I. lediglich einen Schuldspruch wegen einfachen Betrugs ausgefällt. Wie bereits erwähnt, hätte vorliegend richtigerweise ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, der auch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I. umfasst hätte, erfolgen müssen, was dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch verwehrt bleibt.