Es liegen – entgegen der Vorinstanz – auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte, auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht vorteilhaft erscheint. Auch die Höhe der kriminellen - 25 - Energie begründet entgegen der Vorinstanz nicht per se eine Freiheitsstrafe, sondern ist stattdessen für das Strafmass entscheidend. Es ist somit für sämtliche Fälle des (teilweise versuchten) Betrugs sowie die beiden groben Verkehrsregelverletzungen eine Geldstrafe auszusprechen, sofern diese aufgrund des Tatverschuldens infrage kommt.