7.3. Der Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Für grobe Verkehrsregelverletzungen wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen (Art. 90 Abs. 2 SVG).