Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit jeweils 3 Jahre, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 2'400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage, verurteilt. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.