Er hat denn auch ausgesagt, gedacht zu haben, dass der vorausfahrende Personenwagen demnächst nach rechts auf den Normalstreifen wechseln würde, so dass er ihn hätte überholen können. Damit hat er deutlich zu verstehen gegeben, dass er schneller hat vorwärtskommen wollen. Der Beschuldigte nahm offensichtlich den zu geringen Abstand bewusst in Kauf. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. - 24 -