Umstände, welche die Rücksichtslosigkeit subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund seines Wissens um die Abstandsvorschriften und die von einem zu geringen Abstand ausgehenden Gefahren (vgl. UA act. 989) darauf zu schliessen, dass ihm bewusst war, durch seine Fahrweise eine wichtige Verkehrsregel verletzt und dadurch zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt zu haben. Er hat denn auch ausgesagt, gedacht zu haben, dass der vorausfahrende Personenwagen demnächst nach rechts auf den Normalstreifen wechseln würde, so dass er ihn hätte überholen können.