Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus der Länge der gefahrenen Strecke ableiten, zumal diese mit mindestens 500 Metern ausreichend lang ist, um die Sicherheit anderer zu gefährden. Mithin ist aufgrund der hohen Geschwindigkeit und dem erheblich zu geringen Abstand von einer erhöhten abstrakten Gefahr eines Unfalls auszugehen, zumal im Tunnel Ausweichmöglichkeiten gefehlt haben. Die Fahrweise des Beschuldigten ist damit objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.