Der Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Daran ändert nichts, dass es sich beim Gubristtunnel um einen gut beleuchteten Tunnel handelt, die Fahrbahn trocken und das sonstige Verkehrsaufkommen vergleichsweise gering war. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus der Länge der gefahrenen Strecke ableiten, zumal diese mit mindestens 500 Metern ausreichend lang ist, um die Sicherheit anderer zu gefährden.