Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte er gemäss der Regel «1/6- Tacho» mindestens einen Abstand von 16.66 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Sein effektiver Abstand von max. 15 Metern lag damit nicht nur knapp unter der bundesgerichtlichen Grenze gemäss der Regel «1/6-Tacho». Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen.