6.3. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit - 22 - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.