6.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und beantragt einen Freispruch. Es liege, wenn überhaupt, bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 und 10).