Dadurch habe er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschritten, wodurch er für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr bewirkt habe. Konkret sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, auf ein abruptes Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig zu reagieren. Dem Beschuldigten sei sowohl die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes als auch die damit verbundene Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst gewesen.