Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV durch Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle schuldig gemacht und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. - 21 - 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 weiter vorgeworfen, den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn erfüllt zu haben.