Der Beschuldigte hat seinen Mercedes damit an einer unübersichtlichen Stelle parkiert, wofür keine verkehrsindizierten Gründe vorlagen. Durch dieses Verhalten schuf er eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, die den Mercedes nicht hätten sehen können. Dadurch verletzte der Beschuldigte die in Art. 37 Abs. 2 SVG normierte und in Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV konkretisierte Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise. Bei der in Art. 37 Abs. 2 SVG aufgestellten Verkehrsregel und deren Konkretisierungen in der VRV handelt es sich zudem um wichtige Verkehrsvorschriften i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, da diese den Zweck haben, andere Verkehrsteilnehmer vor