Wird die Strasse, die zum besagten Verkehrskreisel führt, aus der Richtung T5 / Telli befahren, steigt die Strasse zum Kreisel hin an. Da es sich zudem nicht um eine flache, sondern um eine mit Steinen aufgeschüttete und bepflanzte Verkehrsinsel handelt (vgl. UA act. 803), sieht man als Fahrzeuglenker nicht, ob sich auf der gegenüberliegenden Seite des Kreisels ein anderes Fahrzeug befindet. Zudem hat es zum Tatzeitpunkt stark geregnet und es war dunkel. Der Beschuldigte hat seinen Mercedes damit an einer unübersichtlichen Stelle parkiert, wofür keine verkehrsindizierten Gründe vorlagen.