5.3. Der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.1 ist für das Obergericht vollumfänglich erstellt. Der Beschuldigte hat seinen Mercedes zwecks Fingierung eines Unfalls im Kreisverkehr in Fahrtrichtung und parallel zu der Verkehrsinsel, welche in der Mitte des Kreisels liegt, abgestellt. Wie dem Situationsplan der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen ist, stellte er das Fahrzeug dabei nicht in der Mitte, sondern im linken Bereich der Fahrbahn und damit relativ nahe an der Verkehrsinsel ab (vgl. UA act. 778). Wird die Strasse, die zum besagten Verkehrskreisel führt, aus der Richtung T5 / Telli befahren, steigt die Strasse zum Kreisel hin an.