Das Anhalten bzw. Parkieren von Fahrzeugen an unübersichtlichen Stellen bzw. an Orten, an denen nicht mit stehenden Fahrzeugen gerechnet wird, kann beträchtliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in sich bergen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 90 SVG). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist; die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3 mit Hinweisen; BGE 81 IV 296 E. 1). - 20 -