Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. An unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen, ist das freiwillige Halten untersagt (Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV). Das Parkieren ist untersagt, wo das Halten verboten ist (Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV). Das Anhalten bzw. Parkieren von Fahrzeugen an unübersichtlichen Stellen bzw. an Orten, an denen nicht mit stehenden Fahrzeugen gerechnet wird, kann beträchtliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in sich bergen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art.