Fahrzeug sei aufgrund der Fahrzeugposition, Ausgestaltung der Verkehrsinsel sowie der Sicht und Witterungsverhältnisse für weitere Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar gewesen. Es habe zumindest eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bestanden, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diesen Schuldspruch.