Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel, auf welche vorliegend jedoch nicht abgestellt wird, verwertbar sind, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wird (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten.