Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.H. in Bezug auf die Taggeldausrichtungen des vollendeten Betrugs und in Bezug auf die Schadenersatzzahlungen des versuchten Betrugs zum Nachteil der Versicherung E. schuldig gemacht. 4.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Er ist des mehrfachen, zum Teil versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.