Das Tatbestandselement der Arglist ist ebenfalls zu bejahen, da die schriftliche Schadensanzeige und die gemachten Schilderungen durch falsche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse untermauert wurden und für die Versicherung E. keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, um an der Glaubhaftigkeit der präsentierten Geschichte zu zweifeln. Die Angaben waren für sie zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Da sich der Beschuldigte und C.H. in der Folge dazu entschlossen, nicht ihre Kasko-Versicherung bei der Versicherung E. zu beanspruchen (UA act.