Weiter beabsichtigten der Beschuldigte und C.H. durch ihre Täuschungshandlungen eine Auszahlung für das beschädigte Fahrzeug zu erhalten. Abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 1'000.00 sollte eine Auszahlung nach dem Zeitwert, welcher im Unfallzeitpunkt Fr. 19'800.00 betragen hat (UA act. 628), erwirkt werden. Das Tatbestandselement der Arglist ist ebenfalls zu bejahen, da die schriftliche Schadensanzeige und die gemachten Schilderungen durch falsche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse untermauert wurden und für die Versicherung E. keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, um an der Glaubhaftigkeit der präsentierten Geschichte zu zweifeln.