Eine arglistige Täuschung zum Nachteil der Versicherung E. ist damit zu bejahen. Infolge dieser Täuschung befand sich die Versicherung E. in einem Irrtum und ging davon aus, dass sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hatte, wodurch Verletzungen entstanden seien und der Beschuldigte und C.H. tatsächlich arbeitsunfähig wären.