die Versicherung E. über Tatsachen und untermauerte dies mit unwahren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung I. und der Versicherung A. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden, womit die Mittäterschaft zu bejahen ist, da auch hier der Beschuldigte und C.H. stets in gemeinsamer Absprache gehandelt haben, womit eine gegenseitige - 17 -