Der technische Defekt an der Antriebswelle vorne rechts ist während des Gesprächs laut dem Protokoll nicht zur Sprache gekommen (UA act. 410 ff.). Dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular kann entnommen werden, dass der Beschuldigte dieses am 18. Juli 2016 wahrheitswidrig ausgefüllt und unterzeichnet hat (UA act. 566-571). Gestützt darauf kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte in Absprache mit C.H. bei sämtlichen Interaktionen mit der Versicherung E. wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des bloss fingierten Unfalls und die Unfallfolgen gemacht hat. Ihre Mitwirkung wird auch durch das Einreichen ihrer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse deutlich. Mit ihrem Verhalten täuschten sie